Alle Beiträge von Andreas Heiber

E-Book Auflage des Buches zum GVWG ist fertig

Es ist fertig, zumindest als E-Book.

Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz bringt massive Veränderungen für die Refinanzierung der Personalkosten. Bis zum 28. Februar 2022 müssen Ambulante Pflegedienste melden, welchem Tarifwerk sie sich anschließen. Ohne einen Nachweis droht der Verlust des Versorgungsvertrages.

Verschaffen Sie sich jetzt Zeit für Ihre Planung! Informieren Sie sich vorab zu diesem wichtigen Thema per eBook. Sobald die zum Gesetz gehörende Durchführungsverordnung verabschiedet ist, erhalten Sie als eBook-Käufer das aktualisierte Handbuch kostenfrei im Doppelpack: Aktuelles eBook plus gedrucktes Handbuch.

Neben dem GVWG werden weitere aktuelle Gesetze analysiert und kommentiert. Pflegeexperte Andreas Heiber bringt auf den Punkt, wie sie sich auf die Ambulante Pflege auswirken. Vom PDSG, IPReG bis zum DVPMG.

Profitieren auch Sie von diesem Praxiskommentar. Damit Sie als Führungskraft den Überblick behalten. Damit Sie wissen, was schon jetzt zu planen, umzusetzen und zu steuern ist.

Hier finden Sie das E-Book im Vincentz-Shop

Webinar „Kostenrechnung und Vergütungsverhandlung“

Um „Rechtliche und praktische Grundlagen der Vergütungsverhandlungen“ geht es (ebenfalls) am Freitag, den 30.04.2021 (von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr) im vierten Webinar zur Kostenrechnung und Vergütungsverhandlung.

Die neue Bundesrahmenempfehlung hat hier viele offene Punkte geklärt, so dass die Basis für zukünftige Einzelverhandlungen vorhanden ist.

Infos und Anmeldung: hier

Mehr zur Bundesrahmenempfehlung auch im aktuellen Artikel vom Referenten Andreas Heiber in der Häuslichen Pflege, Maiausgabe, ab Montag schon vorab zu lesen: hier.

Ringvorlesung Update Beratungswissen Teil 5 Beratung und Pflegepersonen am 19.03.2021

Der Abschluss der ersten Runde der Ringvorlesung „Update Beratungswissen“ bilden die beiden Themenfelder: Pflegeberatung sowie Pflegepersonen: es gibt in der Pflegeversicherung zwar reichlich Beratungsangebote, aber in der Praxis sieht dies dann oft anders aus. Die umfassende und von den Pflegekassen anzubietende Pflegeberatung nach § 7a soll bis zum begleitenden Casemanagement gehen, während die Schulungen nach § 45 konkrete Hilfestellungen zu Praxisfragen liefern sollen. Die am breitesten angelegte Beratungsleistung nach § 37.3 ist zwar einerseits zur Kontrolle der Pflegegeldbezieher gedacht, aber beinhaltet gleichzeitig auch die Initiierung von Lernprozessen und ‚Weiterleitung‘ an die anderen Beratungsleistungen. Ob und wie die Pflegekassen ihren umfassenden Beratungsauftrag wahrnehmen, wird ein Thema im Webinar sein.

Die Definition und Rechte der Pflegepersonen bildet den zweiten Schwerpunkt: Ausgangspunkt ist die im Prinzip dreiteilige Definition der Pflegepersonen. Insbesondere die relativ neuen Möglichkeiten, auch bei eigenem Rentenbezug noch Rentenansprüche zu erwerben, wird ausführlich dargestellt.

Infos und Anmeldung: hier

Ringvorlesung Update Beratungswissen Teil 3 Einstufung und Pflegehilfsmittel am 05.03.2021

Endlich hat der Gesetzgeber auch für die Pflegeversicherung verbindliche Fristen eingeführt für die Bewilligung von Anträgen zu Pflegehilfsmitteln und Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Und wie man die Hinweise aus dem Einstufungsgutachten strategisch nutzen kann, ist ebenfalls Thema im dritten Baustein unserer Ringvorlesung „Update Beratungswissen“, die am Freitag, dem 5.3. stattfindet. Infos und Anmeldung unter https://blog.syspra.de/…/ringvorlesung-beratungswissen-b3-…/

Ringvorlesung Update Beratungswissen Teil 1 Kostenerstattungsleistungen am 19.02.2021

Muss man eigentlich Verhinderungspflege beantragen? Eine einfache Frage und viele Missverständnisse:
– Man muss die Leistung (Kostenerstattung) beantragen! Aber dafür gibt es kein festgelegtes Formular.
– Man muss die Leistung nicht vorher beantragen: wie kann man denn eine Krankheit oder einen Unfall vorher wissen? Oder woher weiß man die Höhe der Leistungen, wenn der Pflegedienst noch keine Rechnung gestellt hat?
– Muss die Pflegeperson genannt werden? Natürlich muss die Pflegeperson, die vertreten werden soll, benannt werden (wenn sie der Pflegekasse nicht schon bekannt ist). Aber auch eine bisher nicht bekannte Pflegeperson kann jederzeit hier ’nachgemeldet‘ werden!
– Was spielt es für eine Rolle, wenn die Nachbarin, die die Verhinderungspflege für den Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 übernimmt, 450 € oder 600 € abrechnet?

Diese und viele weitere Fragen und Missverständnisse rund um die Leistung der Verhinderungspflege und den Entlastungsbetrag sind Thema der Ringvorlesung: Update Beratungswisse: Kostenerstattungsleistungen: Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen richtig nutzen, das am 19.02.2021 stattfindet. Mehr Informationen dazu hier https://www.syspra.de/seminare-workshops#c384

Das war so zu erwarten!

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen an den Bundestag geleitet (Drucksache 19/26545).

Das sind die wesentlichen Punkte für die ambulante Pflege zusammengefasst:

  • Die Qualitätsprüfungen als Regelprüfungen sollen vom Okober 2020 bis Dezember 2021 einmal durchgeführt werden, soweit es die konkrete epidemische Lage es zulässt. Dazu beschließen die Spitzenverbände der Pflegekassen und des MDK eine entsprechende Empfehlung.
  • Die Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI können auf Wunsch der Versicherten nun befristet bis Ende Juni 2021 auch digital durchgeführt werden.
  • Die Regelungen zur Refinanzierung von Mindereinnahmen im Rahmen des Schutzschirms nach § 150 werden massiv reduziert: nur noch bei von Behörden angewiesenen Maßnahmen (z.B. reduzierte Belegung in der Tagespflege) können Mindereinnahmen erstattet werden. Ambulant dürfte sich diese Veränderung kaum auswirken, da Mindereinnahmen ambulant schwer zu begründen waren und auch die Nachfragen nach ersten Irritationen im Frühjahr letzten Jahres wieder schnell gestiegen ist. Auch mussten und müssen bei der Beantragung der Mindereinnahmen immer auch die ersparten Kosten (insbesondere die ersparten Personalkosten abgezogen werden).
  • Die bisher nicht ausgeschöpften Entlastungsleistungen aus 2019 und 2020 können bis einschließlich September 2021 noch verbraucht werden. Dies dürfte hier aber die letzte ‚Verlängerung‘ sein, so dass die Pflegedienste hier systematisch diese Leistungen nutzen sollten.

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren dazu gerade erst begonnen hat, kann man davon ausgehen, dass zumindest die ambulanten Punkte so verabschiedet werden. Die jetzigen Regelungen waren zu erwarten und zeigen, dass die Sonderregelungen zur epidemischen Lage auf Sicht auslaufen werden.

Neues Konzept: Ringvorlesung

Die Idee der Ringvorlesung ist folgende:

  • Es gibt einzelne, in sich abgeschlossene Bausteine, die im Laufe des Jahres mehrfach angeboten werden. Wenn man in der ersten Runde an einzelnen Terminen keine Zeit hat, kann man das Thema später im Jahr auch wählen.
  • Alle Bausteine zusammen haben das Thema dann umfassend dargestellt.

Wir beginnen mit dem Themenbereich Beratung. Unter dem Titel: Update Beratungswissen werden alle wesentlichen Themen/Leistungen aus der Pflegeversicherung, der ergänzenden Sozialhilfe und der Häuslichen Krankenpflege (Krankenversicherung) behandelt. Der erste Ring mit 5 verschiedenen Themen wird im ersten Quartal 2021 abgeschlossen sein, der nächste Ring startet dann Ende April. Mehr dazu unter Seminare und Workshops.

Auf die richtige Kontierung kommt es an!

Warum soll man sich auch noch darum kümmern, wie gebucht wird? Dafür hat man doch jemand in der Finanzbuchhaltung oder eben den Steuerberater!

Der Zusammenhang ist einfach hergestellt: die richtigen Preise über Einzelverhandlungen kann nur erreichen, wer eine aussagekräftige Kostenrechnung hat. Und diese setzt eine differenzierte Kontierung voraus.
Die meiste Arbeit bei der Führung von Einzelverhandlungen haben wir immer bei der Vorbereitung, denn meist muss erst mal ‚aufgeräumt‘ und neu sortiert (kontiert) werden. Und dabei findet man viele Überraschungen!
Meine Lieblingstestfrage an den Steuerberater/Buchhalter etc. ist daher: „Kommen wir mit den (in den meisten Bundesländern) weiterberechneten Investitionskosten hin oder müssen wir die erhöhen?“ Fünf Sterne und ein 😀 bekommen die, die die Frage verstanden haben und nach einer kurzen Weile mit der Antwort kommen.
Aber meist fängt dann die Aufklärung an, was Investitionskosten nach SGB XI überhaupt sind, wer sie bezahlen muss und wie man sie abgrenzt usw.
Daher hat das erste SysPra-Webinar, dass ich am 29.01.2020 durchführe, genau die Kontierung zum Thema!

Mehr dazu auf unserer Seite: https://www.syspra.de/seminare-workshops