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Kostenvoranschlagsrechner für die Jahre 2021 – 2022 aktualisiert

Ab sofort finden Sie in unserem Shop die aktualisierten Kostenvoranschlagsrechner für Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Sie gibt es für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen und gelten für die Jahre 2021 – 2022.

Die neuen Pflegesachleistungsbeträge ab dem Jahr 2022 sind berücksichtigt.

Hier eine kurze Beschreibung:

Kann man einen Kostenvoranschlag sofort beim Kunden erstellen und ausrechnen, erspart man sich in der Regel einen zweiten Besuch. Die SysPra-Kostenvoranschläge stellen die Leistungen pro Woche dar, wobei jeder Tag in fünf Tageszeiten unterteilt ist. Sie basieren auf den „Formularen Häusliche Krankenpflege“, die bereits 1996 veröffentlicht wurden und haben sich seitdem in vielen Varianten in der Praxis bewährt.

Heute ist Murmeltiertag!

Vincentz Network hat heute freundlicherweise den „Arbeitsentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeversicherung (Pflegereformgesetz) veröffentlicht!

Nach dem ersten Lesen denke ich nur noch an Bill Murray: da taucht alt Bekanntes (wie die Pflicht: Zeitabrechnung und Leistungskomplexe im Pflegevertrag gegeüberzustellen) auf neben neuen verwirrenden Regelungen zum gemeinsamen Budget der Verhinderungs- und Kurzeitpflege etc.

Im Vorteil sind meine treuen Leserinnen und Leser, die meine alten Bücher nicht wegwerfen, denn der Kommentar zum Vergleich Zeit/LK kann ich nun direkt aus dem 2012er zum PNG übernehmen.

Überhaupt: das Beratungshandbuch muss nun noch dicker werden und wer auf Anhieb die verschiedenen Konstellationen der Verhinderungspflege fehlerfrei erklären kann, der bekommt einen Orden!

Noch ist es ein Arbeitsentwurf, der hoffentlich noch deutlich bereinigt wird um viele bürokratischen Ideen, die kaum umzusetzen sind. So zum Beispiel die Tarifbindung bzw. Bindung an ein räumliches Tarifniveau (die nicht dementen Leserinnen und Leser erinnern sich: die ‚ortsübliche‘ Vergütung als Reflex auf ein BSG-Urteil wurde schon vor fast 20 Jahren eingeführt und ist auch nicht umsetzbar).

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Arbeitsentwurf nur ein Diskussionspapier darstellt, das im Laufe des Verfahrens alle Auswüchse verlieren wird, die weder praktikabel umsetzbar noch inhaltlich nachvollziehbar sind!

Auf die richtige Kontierung kommt es an!

Warum soll man sich auch noch darum kümmern, wie gebucht wird? Dafür hat man doch jemand in der Finanzbuchhaltung oder eben den Steuerberater!

Der Zusammenhang ist einfach hergestellt: die richtigen Preise über Einzelverhandlungen kann nur erreichen, wer eine aussagekräftige Kostenrechnung hat. Und diese setzt eine differenzierte Kontierung voraus.
Die meiste Arbeit bei der Führung von Einzelverhandlungen haben wir immer bei der Vorbereitung, denn meist muss erst mal ‚aufgeräumt‘ und neu sortiert (kontiert) werden. Und dabei findet man viele Überraschungen!
Meine Lieblingstestfrage an den Steuerberater/Buchhalter etc. ist daher: „Kommen wir mit den (in den meisten Bundesländern) weiterberechneten Investitionskosten hin oder müssen wir die erhöhen?“ Fünf Sterne und ein 😀 bekommen die, die die Frage verstanden haben und nach einer kurzen Weile mit der Antwort kommen.
Aber meist fängt dann die Aufklärung an, was Investitionskosten nach SGB XI überhaupt sind, wer sie bezahlen muss und wie man sie abgrenzt usw.
Daher hat das erste SysPra-Webinar, dass ich am 29.01.2020 durchführe, genau die Kontierung zum Thema!

Mehr dazu auf unserer Seite: https://www.syspra.de/seminare-workshops

Finanzierung der Schnelltests

Die Testverordnung des Bundes sieht vor, dass auch Pflegedienste Schnelltests durchführen und abrechnen dürfen. Dabei ist die Refinanzierung über den Schutzschirm aber nur mit Fixbeträge geregelt, die unter Umständen nicht den realen Aufwand refinanzieren. Wie dies geregelt ist, zeigt das aktuelle Video zur Teststrategie. Anders als in der aktuellen Carekonkret vom 20.11.20 am Beispiel der APD Gelsenkirchen dargestellt (der Beitrag wurde vor Verabschiedung der Kostenerstattungs-Festlegungen TestV geschrieben) wird nicht die reale Durchführungszeit finanziert, sondern pro Testung nur 9 €. Auch sollte man bei der Aufstellung des eigenen Testkonzepts bedenken, ob man für die Umsetzung auch genügend Personal hat!

Richtig und doch falsch weil unvollständig

In der aktuellen Juli-Ausgabe der Häuslichen Pflege steht ein Artikel von Michael Greiner, der im Kern zwar richtig ist, aber einen wesentlichen Punkt nicht benennt: Es geht um die Schutzschirmmittel nach § 150 SGB XI und die Frage der Mindereinnahmen. Der Autor stellt dar, warum auch für Leistungen der Kostenerstattung SGB XI nach seiner Ansicht eine Erstattung der Mindereinnahmen möglich wäre. Was im gesamten Artikel aber fehlt, ist die Tatsache, dass nicht allein der Leistungsausfall zu einer Erstattung führt: nur wenn die Kosten in gleicher Höhe weiterlaufen und sie der Pflegedienst bezahlen muss, ist durch die Mindereinnahmen ein ‚Schaden‘ entstanden, der ausgeglichen werden kann. Wenn aber Einsätze/Leistungen abgesagt werden und der Pflegedienst deshalb Mitarbeiter weniger Stunden bezahlt (oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto anschreibt), hat der Pflegedienst zumindest keine Pflegepersonalkosten und müsste diese Höhe von den Mindereinnahmen abziehen! Wer Nachlesen will, in den aktuellen FAQ der Pflegekassen, Punkt 12, aber auch 16.
Eigentlich ist das ja logisch: warum sollen wir Beitragszahler einem Pflegedienst Kosten über Mindereinnahmen ausgleichen, die er gar nicht hat.
Genau das ist das Problem bei der Beantragung von Mindereinnahmen, aber das wird im oben genannten Artikel gar nicht erwähnt. Das heißt: es werden auch mit Verweis auf solche Artikel Mindereinnahmen beantragt, die in der Masse später zurückgefordert werden! Das hätte man vermeiden können, wenn man erwähnt hätte, dass die ‚Ersparnisse‘ von den Mindereinnahmen abgezogen werden müssen!

Kostenfreie Werkzeuge

Liebe Leserinnen und Leser unseres Blogs,

in den nächsten Wochen werden wir sukzessive alle unsere kostenfreien Werkzeuge, die wir im Laufe der Jahre entwickelt haben, hier in unserem Shop zum Herunterladen bereitstellen.

Hierfür gibt es dann eine eigene Kategorie „kostenfrei„.

Bitte gedulden Sie sich noch einen Augenblick und schauen Sie immer mal wieder im Blog/Shop vorbei.

Was sind Minderein-nahmen nach § 150?

Im Rahmen des Schutzschirms nach § 150 SGB XI kann man ja sowohl den Personalmehraufwand als auch Sachkosten, die pandemiebedingt angefallen sind, von der Pflegekasse erstattet bekommen. Darüberhinaus gibt es die Erstattung von Mindereinnahmen. Dabei muss man sich klar machen, was hier tatsächlich nur dargestellt werden kann: es geht nur um die Mindereinnahmen, denen reale Kosten gegenüber stehen. Dazu ein Beispiel aus der Tagespflege: Die Beispieltagespflege hat jetzt wieder für eine stark reduzierte Besucherzahl (4 statt 12) geöffnet. Aber die Kosten (insbesondere Personalkosten) sind in der gleichen Höhe angefallen wie bei einer Vollbelegung. In diesem Fall wäre der Ausgleich der Mindereinnahmen für die Refinanzierung der Personalkosten nötig und entsprechend zu beantragen.

In der Ambulanten Pflege ist die Beantragung von Mindereinnahmen zum Ausgleich gleichbleibend hoher Kosten deshalb schwierig, weil im Regelfall die Pflegemitarbeiter mit Arbeitszeitkonten oder auf Stundenbasis arbeiten/bezahlt werden. Fallen Einsätze aus, werden diese Stunden nicht bezahlt, sondern die Mitarbeiter gehen ins Frei. Dann entfällt aber die Grundlage für die Refinanzierung von Mindereinnahmen, denn die allermeisten Kosten sind ja auch nicht angefallen! Nur für den Fall, das tatsächlich Personalkosten in voller Höhe anfallen, ist der Ausgleich von Mindereinnahmen nachvollziehbar. Unter Umständen könnte man für die den gleichbleibenden Leitungsaufwandes eine Refinanzierung über Mindereinnahmen andenken: dann müssten aber die ersparten Pflegepersonalkosten davon abgezogen werden. Wie ich es schon im Video ausgeführt habe: die Beantragung von Mindereinnahmen ambulant ist ein schwieriges Thema!