Richtig und doch falsch weil unvollständig

In der aktuellen Juli-Ausgabe der Häuslichen Pflege steht ein Artikel von Michael Greiner, der im Kern zwar richtig ist, aber einen wesentlichen Punkt nicht benennt: Es geht um die Schutzschirmmittel nach § 150 SGB XI und die Frage der Mindereinnahmen. Der Autor stellt dar, warum auch für Leistungen der Kostenerstattung SGB XI nach seiner Ansicht eine Erstattung der Mindereinnahmen möglich wäre. Was im gesamten Artikel aber fehlt, ist die Tatsache, dass nicht allein der Leistungsausfall zu einer Erstattung führt: nur wenn die Kosten in gleicher Höhe weiterlaufen und sie der Pflegedienst bezahlen muss, ist durch die Mindereinnahmen ein ‚Schaden‘ entstanden, der ausgeglichen werden kann. Wenn aber Einsätze/Leistungen abgesagt werden und der Pflegedienst deshalb Mitarbeiter weniger Stunden bezahlt (oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto anschreibt), hat der Pflegedienst zumindest keine Pflegepersonalkosten und müsste diese Höhe von den Mindereinnahmen abziehen! Wer Nachlesen will, in den aktuellen FAQ der Pflegekassen, Punkt 12, aber auch 16.
Eigentlich ist das ja logisch: warum sollen wir Beitragszahler einem Pflegedienst Kosten über Mindereinnahmen ausgleichen, die er gar nicht hat.
Genau das ist das Problem bei der Beantragung von Mindereinnahmen, aber das wird im oben genannten Artikel gar nicht erwähnt. Das heißt: es werden auch mit Verweis auf solche Artikel Mindereinnahmen beantragt, die in der Masse später zurückgefordert werden! Das hätte man vermeiden können, wenn man erwähnt hätte, dass die ‚Ersparnisse‘ von den Mindereinnahmen abgezogen werden müssen!