Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen an den Bundestag geleitet (Drucksache 19/26545).
Das sind die wesentlichen Punkte für die ambulante Pflege zusammengefasst:
- Die Qualitätsprüfungen als Regelprüfungen sollen vom Okober 2020 bis Dezember 2021 einmal durchgeführt werden, soweit es die konkrete epidemische Lage es zulässt. Dazu beschließen die Spitzenverbände der Pflegekassen und des MDK eine entsprechende Empfehlung.
- Die Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI können auf Wunsch der Versicherten nun befristet bis Ende Juni 2021 auch digital durchgeführt werden.
- Die Regelungen zur Refinanzierung von Mindereinnahmen im Rahmen des Schutzschirms nach § 150 werden massiv reduziert: nur noch bei von Behörden angewiesenen Maßnahmen (z.B. reduzierte Belegung in der Tagespflege) können Mindereinnahmen erstattet werden. Ambulant dürfte sich diese Veränderung kaum auswirken, da Mindereinnahmen ambulant schwer zu begründen waren und auch die Nachfragen nach ersten Irritationen im Frühjahr letzten Jahres wieder schnell gestiegen ist. Auch mussten und müssen bei der Beantragung der Mindereinnahmen immer auch die ersparten Kosten (insbesondere die ersparten Personalkosten abgezogen werden).
- Die bisher nicht ausgeschöpften Entlastungsleistungen aus 2019 und 2020 können bis einschließlich September 2021 noch verbraucht werden. Dies dürfte hier aber die letzte ‚Verlängerung‘ sein, so dass die Pflegedienste hier systematisch diese Leistungen nutzen sollten.
Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren dazu gerade erst begonnen hat, kann man davon ausgehen, dass zumindest die ambulanten Punkte so verabschiedet werden. Die jetzigen Regelungen waren zu erwarten und zeigen, dass die Sonderregelungen zur epidemischen Lage auf Sicht auslaufen werden.