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Ermittlung eigenes Entgeltniveau

Das eigene Entgeltniveau: der Schlüssel für die weitere Entscheidung

Die seit vier Monaten erwarteten Richtlinien zur Zulassung ( 72) und zur Vergütung (§ 82c)  sind nun endlich veröffentlicht und viele Fragen offen. Es sind sogar schon die Werte zum regionalen Entgeltniveau da. Immerhin ist der verbindliche Meldetermin mit dem 28.2. zwar (formal) geblieben, Meldungen bis zum 31.3. werden aber netterweise berücksichtigt!

Alle Pflegeeinrichtung müssen sich nun zwischen 3 Varianten entscheiden:

Alle mit abgeschlossenen Tarifverträgen oder an entsprechende kirchliche Arbeitsrechtsregelungen  gebundene Einrichtungen haben entweder ihren Vertrag schon gemeldet (bei der Abfrage der Vergleichswerte) oder melden diesen nach (Variante 1). Mehr ist dann nicht zu tun!

Alle anderen Einrichtungen müssen sich entscheiden, ob sie sich an der Lohnstruktur eines vorhandenen Tarifwerkes anlehnen (Variante 2) oder ob sie (nur) die regionalen Untergrenzen zur Mindestvergütung einhalten. Für die Refinanzierung beider Varianten ist zusätzlich die Obergrenze des regionalen Entgeltniveaus entscheidend. Deshalb müssen diese Einrichtungen erst einmal selbst ermitteln, wo sie mit ihren Vergütungen denn überhaupt liegen. Dabei muss die Ermittlung der Entlohnung nach den Regeln der Richtlinien erfolgen, um so das dann vergleichbare eigene Entgeltniveau zu errechnen.

Erst dann kann entschieden werden, ob eine Anlehnung an einen Tarifvertrag oder die Einhaltung der Grenzwerte verbindlich an die Pflegekassen gemeldet wird. Die Einhaltung der gemeldeten Entlohnung muss verbildlich erst ab 01.09.2022 erfolgen, in der Zwischenzeit muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob und wie evtl. über Vergütungsverhandlungen die Refinanzierung sicher gestellt werden kann.

Leider kann man die benötigten Zahlen nicht einfach aus der Lohnabrechnung ermitteln, weil es hier nicht um die Ist-Zahlen, sondern um die aufgrund der Arbeitsverträge definierten Vergütungen geht. Auch werden nicht alle Vergütungsbestandteile für die Vergleichswerte berücksichtigt.

SysPra hat zur ersten Ermittlung ein Exceltool erstellt, um die nötigen Vergleichsdaten zu ermitteln. Hier müssen je Berufsgruppe die Tabellenentgelte und die weiteren fixen Zulagen (entsprechend der Definition der Richtlinien) erfasst werden, die gewichteten Entgelte pro Berufsgruppe sowie insgesamt werden dann automatisch errechnet.

Die Microsoft-Excel-Datei kann hier über den SysPra-Shop zum Preis von 29,75 € (brutto) erworben werden.

Das nächste Webinar zu diesem Thema mit dem Titel „GVWG: Pflegereform und das eigene Entgeltniveau berechnen“ (Preis inkl. der Microsoft Excel-Datei) findet am 25.02.2022. Anmeldung hier.

E-Book Auflage des Buches zum GVWG ist fertig

Es ist fertig, zumindest als E-Book.

Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz bringt massive Veränderungen für die Refinanzierung der Personalkosten. Bis zum 28. Februar 2022 müssen Ambulante Pflegedienste melden, welchem Tarifwerk sie sich anschließen. Ohne einen Nachweis droht der Verlust des Versorgungsvertrages.

Verschaffen Sie sich jetzt Zeit für Ihre Planung! Informieren Sie sich vorab zu diesem wichtigen Thema per eBook. Sobald die zum Gesetz gehörende Durchführungsverordnung verabschiedet ist, erhalten Sie als eBook-Käufer das aktualisierte Handbuch kostenfrei im Doppelpack: Aktuelles eBook plus gedrucktes Handbuch.

Neben dem GVWG werden weitere aktuelle Gesetze analysiert und kommentiert. Pflegeexperte Andreas Heiber bringt auf den Punkt, wie sie sich auf die Ambulante Pflege auswirken. Vom PDSG, IPReG bis zum DVPMG.

Profitieren auch Sie von diesem Praxiskommentar. Damit Sie als Führungskraft den Überblick behalten. Damit Sie wissen, was schon jetzt zu planen, umzusetzen und zu steuern ist.

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