Finanzierung der Schnelltests

Die Testverordnung des Bundes sieht vor, dass auch Pflegedienste Schnelltests durchführen und abrechnen dürfen. Dabei ist die Refinanzierung über den Schutzschirm aber nur mit Fixbeträge geregelt, die unter Umständen nicht den realen Aufwand refinanzieren. Wie dies geregelt ist, zeigt das aktuelle Video zur Teststrategie. Anders als in der aktuellen Carekonkret vom 20.11.20 am Beispiel der APD Gelsenkirchen dargestellt (der Beitrag wurde vor Verabschiedung der Kostenerstattungs-Festlegungen TestV geschrieben) wird nicht die reale Durchführungszeit finanziert, sondern pro Testung nur 9 €. Auch sollte man bei der Aufstellung des eigenen Testkonzepts bedenken, ob man für die Umsetzung auch genügend Personal hat!

4. Auflage des Buches ist fertig

Es ist fertig: Mitten im Sommer, coronabedingt mit Kurzarbeit etc. etwas später, nun endlich da: die insgesamt vierte Auflage des Buchs „Kostenrechnung und Vergütungsverhandlungen“;

Mit vielen Ergänzungen und Neuerungen zu vorherigen Auflage, mit einer ausführlichen Diskussion des ‚Gewinn‘-Urteils des BSG und vielen praktischen Hinweisen.

Hier finden Sie das Buch in unserem SysPra-Shop

Richtig und doch falsch weil unvollständig

In der aktuellen Juli-Ausgabe der Häuslichen Pflege steht ein Artikel von Michael Greiner, der im Kern zwar richtig ist, aber einen wesentlichen Punkt nicht benennt: Es geht um die Schutzschirmmittel nach § 150 SGB XI und die Frage der Mindereinnahmen. Der Autor stellt dar, warum auch für Leistungen der Kostenerstattung SGB XI nach seiner Ansicht eine Erstattung der Mindereinnahmen möglich wäre. Was im gesamten Artikel aber fehlt, ist die Tatsache, dass nicht allein der Leistungsausfall zu einer Erstattung führt: nur wenn die Kosten in gleicher Höhe weiterlaufen und sie der Pflegedienst bezahlen muss, ist durch die Mindereinnahmen ein ‚Schaden‘ entstanden, der ausgeglichen werden kann. Wenn aber Einsätze/Leistungen abgesagt werden und der Pflegedienst deshalb Mitarbeiter weniger Stunden bezahlt (oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto anschreibt), hat der Pflegedienst zumindest keine Pflegepersonalkosten und müsste diese Höhe von den Mindereinnahmen abziehen! Wer Nachlesen will, in den aktuellen FAQ der Pflegekassen, Punkt 12, aber auch 16.
Eigentlich ist das ja logisch: warum sollen wir Beitragszahler einem Pflegedienst Kosten über Mindereinnahmen ausgleichen, die er gar nicht hat.
Genau das ist das Problem bei der Beantragung von Mindereinnahmen, aber das wird im oben genannten Artikel gar nicht erwähnt. Das heißt: es werden auch mit Verweis auf solche Artikel Mindereinnahmen beantragt, die in der Masse später zurückgefordert werden! Das hätte man vermeiden können, wenn man erwähnt hätte, dass die ‚Ersparnisse‘ von den Mindereinnahmen abgezogen werden müssen!

Kostenfreie Werkzeuge

Liebe Leserinnen und Leser unseres Blogs,

in den nächsten Wochen werden wir sukzessive alle unsere kostenfreien Werkzeuge, die wir im Laufe der Jahre entwickelt haben, hier in unserem Shop zum Herunterladen bereitstellen.

Hierfür gibt es dann eine eigene Kategorie „kostenfrei„.

Bitte gedulden Sie sich noch einen Augenblick und schauen Sie immer mal wieder im Blog/Shop vorbei.