In der aktuellen Juli-Ausgabe der Häuslichen Pflege steht ein Artikel von Michael Greiner, der im Kern zwar richtig ist, aber einen wesentlichen Punkt nicht benennt: Es geht um die Schutzschirmmittel nach § 150 SGB XI und die Frage der Mindereinnahmen. Der Autor stellt dar, warum auch für Leistungen der Kostenerstattung SGB XI nach seiner Ansicht eine Erstattung der Mindereinnahmen möglich wäre. Was im gesamten Artikel aber fehlt, ist die Tatsache, dass nicht allein der Leistungsausfall zu einer Erstattung führt: nur wenn die Kosten in gleicher Höhe weiterlaufen und sie der Pflegedienst bezahlen muss, ist durch die Mindereinnahmen ein ‚Schaden‘ entstanden, der ausgeglichen werden kann. Wenn aber Einsätze/Leistungen abgesagt werden und der Pflegedienst deshalb Mitarbeiter weniger Stunden bezahlt (oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto anschreibt), hat der Pflegedienst zumindest keine Pflegepersonalkosten und müsste diese Höhe von den Mindereinnahmen abziehen! Wer Nachlesen will, in den aktuellen FAQ der Pflegekassen, Punkt 12, aber auch 16.
Eigentlich ist das ja logisch: warum sollen wir Beitragszahler einem Pflegedienst Kosten über Mindereinnahmen ausgleichen, die er gar nicht hat.
Genau das ist das Problem bei der Beantragung von Mindereinnahmen, aber das wird im oben genannten Artikel gar nicht erwähnt. Das heißt: es werden auch mit Verweis auf solche Artikel Mindereinnahmen beantragt, die in der Masse später zurückgefordert werden! Das hätte man vermeiden können, wenn man erwähnt hätte, dass die ‚Ersparnisse‘ von den Mindereinnahmen abgezogen werden müssen!
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Was sind Minderein-nahmen nach § 150?
Im Rahmen des Schutzschirms nach § 150 SGB XI kann man ja sowohl den Personalmehraufwand als auch Sachkosten, die pandemiebedingt angefallen sind, von der Pflegekasse erstattet bekommen. Darüberhinaus gibt es die Erstattung von Mindereinnahmen. Dabei muss man sich klar machen, was hier tatsächlich nur dargestellt werden kann: es geht nur um die Mindereinnahmen, denen reale Kosten gegenüber stehen. Dazu ein Beispiel aus der Tagespflege: Die Beispieltagespflege hat jetzt wieder für eine stark reduzierte Besucherzahl (4 statt 12) geöffnet. Aber die Kosten (insbesondere Personalkosten) sind in der gleichen Höhe angefallen wie bei einer Vollbelegung. In diesem Fall wäre der Ausgleich der Mindereinnahmen für die Refinanzierung der Personalkosten nötig und entsprechend zu beantragen.
In der Ambulanten Pflege ist die Beantragung von Mindereinnahmen zum Ausgleich gleichbleibend hoher Kosten deshalb schwierig, weil im Regelfall die Pflegemitarbeiter mit Arbeitszeitkonten oder auf Stundenbasis arbeiten/bezahlt werden. Fallen Einsätze aus, werden diese Stunden nicht bezahlt, sondern die Mitarbeiter gehen ins Frei. Dann entfällt aber die Grundlage für die Refinanzierung von Mindereinnahmen, denn die allermeisten Kosten sind ja auch nicht angefallen! Nur für den Fall, das tatsächlich Personalkosten in voller Höhe anfallen, ist der Ausgleich von Mindereinnahmen nachvollziehbar. Unter Umständen könnte man für die den gleichbleibenden Leitungsaufwandes eine Refinanzierung über Mindereinnahmen andenken: dann müssten aber die ersparten Pflegepersonalkosten davon abgezogen werden. Wie ich es schon im Video ausgeführt habe: die Beantragung von Mindereinnahmen ambulant ist ein schwieriges Thema!
Corona-Clips 2: der Schutzschirm nach § 150 SGB XI
In der Reihe der Corona-Clips habe ich das nächste Video fertig: es geht um den Schutzschirm nach § 150 SGB XI zur Refinanzierung pandemiebedingter Mehrkosten und/oder Minderausgaben.