Was sind Minderein-nahmen nach § 150?

Im Rahmen des Schutzschirms nach § 150 SGB XI kann man ja sowohl den Personalmehraufwand als auch Sachkosten, die pandemiebedingt angefallen sind, von der Pflegekasse erstattet bekommen. Darüberhinaus gibt es die Erstattung von Mindereinnahmen. Dabei muss man sich klar machen, was hier tatsächlich nur dargestellt werden kann: es geht nur um die Mindereinnahmen, denen reale Kosten gegenüber stehen. Dazu ein Beispiel aus der Tagespflege: Die Beispieltagespflege hat jetzt wieder für eine stark reduzierte Besucherzahl (4 statt 12) geöffnet. Aber die Kosten (insbesondere Personalkosten) sind in der gleichen Höhe angefallen wie bei einer Vollbelegung. In diesem Fall wäre der Ausgleich der Mindereinnahmen für die Refinanzierung der Personalkosten nötig und entsprechend zu beantragen.

In der Ambulanten Pflege ist die Beantragung von Mindereinnahmen zum Ausgleich gleichbleibend hoher Kosten deshalb schwierig, weil im Regelfall die Pflegemitarbeiter mit Arbeitszeitkonten oder auf Stundenbasis arbeiten/bezahlt werden. Fallen Einsätze aus, werden diese Stunden nicht bezahlt, sondern die Mitarbeiter gehen ins Frei. Dann entfällt aber die Grundlage für die Refinanzierung von Mindereinnahmen, denn die allermeisten Kosten sind ja auch nicht angefallen! Nur für den Fall, das tatsächlich Personalkosten in voller Höhe anfallen, ist der Ausgleich von Mindereinnahmen nachvollziehbar. Unter Umständen könnte man für die den gleichbleibenden Leitungsaufwandes eine Refinanzierung über Mindereinnahmen andenken: dann müssten aber die ersparten Pflegepersonalkosten davon abgezogen werden. Wie ich es schon im Video ausgeführt habe: die Beantragung von Mindereinnahmen ambulant ist ein schwieriges Thema!